| § 1 |
| Der Verein führt den Namen "FC Königsbrunn e.V.". Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| § 2 |
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des BFV und erkennt dessen Satzung und Ordnung, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstige Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFB, die Grundsätze des Amateursports, das Lizenzspieler-Statut und sonstige durch die Entwicklung sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen (z. B. für Bundesliga), ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben. |
| § 3 |
| a) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977)
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
Abhaltung von geordneten Spielübungen, die vorrangig den Fußballsportbetreffen,
Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes sowie der Sportgeräte,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und sportlichen Veranstaltungen,
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
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| b) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| c) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
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| d) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| e) |
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
| § 4 |
| a) |
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. |
| b) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. |
| c) |
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig voll ziehbar erklären. |
| d) |
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat. |
| e) |
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuß unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,-DM und /oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschuss ist nicht anfechtbar. |
| f) |
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. |
| § 5 |
Vereinsorgane sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung |
| § 6 |
Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden Schatzmeister Stellvertretenden Schatzmeister Schriftführer Stellvertretenden Schriftführer |
| § 7 |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1, Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder 3. Vorsitzenden allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit der abgebenden Stimmen der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie bei, Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,- DM für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. |
| § 8 |
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes b) dem Jugendleiter (in) c) dem Schülerleiter (in) d) den Beisitzern
Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt, zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben Übertragen.
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| § 9 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Personen, die die Kassenprüfung übernehmen in und der Versammlung Bericht erstatten. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
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| § 10 |
Das Geschäftsjahr ist mit dem Beginn der jeweils neuen Spielsaison gleichzusetzen (01.07)
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| § 11 |
| Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. |
| § 12 |
| Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. |
| § 13 |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Königsbrunn mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. |
| § 14 |
| Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.03.1996 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. |
| § 15 |
| Die vorstehende Satzung wurde am 22.03.1996 errichtet. |